Die folgenden Regelungen gelten entsprechend der Schulbesuchsverordnung:
Bei Krankheit des Kindes informieren die Sorgeberechtigten am ersten Tag bis 8.00 Uhr über den Schulmanager die Schule. Falls die Verwendung des Schulmanagers einmal nicht möglich ist, wird telefonisch das Sekretariat informiert, welches dann die Eintragung vornimmt bzw. die Klassenlehrkräfte in Kenntnis setzt. Volljährige Schüler können die Entschuldigung selbst vornehmen. Eine mündliche Entschuldigung über Mitschüler oder Geschwister ist nicht zulässig. Entschuldigungen per E-Mail bzw. über die Eingabemaske dieser Homepage bitten wir aus zeitlichen Gründen zu vermeiden. Eine schriftliche Entschuldigung ist binnen drei Tagen nachzureichen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist nur notwendig, wenn dies von der Schule angefordert wird. Für die Kursstufe gilt ein separates Entschuldigungsverfahren.
Im Falle einer Infektionserkrankung darf der Schulbesuch erst wieder aufgenommen werden, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Beim Auftreten ansteckender Erkrankungen innerhalb der Familie (z. B. Masern) ist die Schule darauf gesondert hinzuweisen (Infektionsschutzgesetz).
Wenn ein Kind z.B. aufgrund eines kurzfristigen Arzttermins später zum Unterricht erscheint, geben Sie ihm bitte am selben Tag die schriftliche Entschuldigung für die Lehrkraft mit. Dasselbe gilt, wenn der Unterricht vorzeitig verlassen werden muss. Ein Anruf bei der Schule erübrigt sich in diesem Fall.
Wenn ein Kind im Unterricht erkrankt, wird es von der Lehrkraft aus dem Unterricht entlassen und meldet sich im Sekretariat. Bei leichten Erkrankungen werden die Kinder ins Krankenzimmer gebracht.
Sollte sich der Zustand nicht bessern, wird über das Sekretariat mit einem Sorgeberechtigten oder einer anderen befugten Person Kontakt aufgenommen. Aufgrund der Aufsichtspflicht dürfen Kinder unter 16 Jahren innerhalb der regulären Unterrichtszeit nur nach Hause gehen, wenn sie sich ordnungsgemäß abgemeldet haben und im Sekretariat bzw. im Beisein einer Lehrkraft eine sorgeberechtigte Person erreicht wurde. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren können im Einzelfall Ausnahmeregelungen gelten.